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In der Rechtsprechung entwickelt das BVerfG ein offenes folgenorientiertes Abwägungsmodell für das Eilverfahren. Wegen der Komplexität verfassungsrechtlicher Fragen und wegen der Wirkung der einstweiligen Anordnung will das Gericht diese vorrangig als ein bloßes Sicherungsinstrument zum Offenhalten der Hauptsacheentscheidung verstehen. Das Abwägungsmodell läßt sich aus 32 Abs. 1 BVerfGG nicht unmittelbar ableiten. Die rechtliche Schwäche dieses Modells ergibt sich vor allem aus der Unsicherheit der Entscheidungsmaßstäbe. Die Arbeit versucht, die Problematik darzustellen, die in jüngster Zeit im Gesamtaufbau des verfassungsprozessualen vorläufigen Rechtsschutzes aufgetreten ist.