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Wenn Menschen wandern und in der neuen Heimat in soziale Not geraten, stellt sich die Frage nach sozialrechtlicher Zugehörigkeit: Bleibt der Herkunftsstaat zuständig oder wächst dem Aufenthaltsstaat die sozialrechtliche Verantwortung für den Bedürftigen zu? Zwar hat die Inanspruchnahme sozialer Leistungen verfassungsgeschichtlich zur Entstehung der Staatsangehörigkeit beigetragen. Doch der moderne Sozialstaat knüpft nicht an ethnischer Zugehörigkeit, sondern territorial am Aufenthalt an. Soziale Rechte im Aufenthalt bestehen daher grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit; diese bleibt aber bedeutsam für das Recht auf Aufenthalt als Voraussetzung für die Begründung sozialer Rechte.