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Wohin soll das Strafrecht sich künftig entwickeln? Hin zu einem immer abstraktere Rechtsgüter formulierenden und Vorfeldschutz betreibenden Risikostrafrecht oder zurück zum klassischen Strafrecht, das individuellen Rechtsgüterschutz vorwiegend durch einfache Erfolgsdelikte betreibt? Dieser schon länger gärende Richtungsstreit um funktionalistisches oder rechtsstaatlich-liberales Strafrecht, der sich 1995 auf der Strafrechtslehrertagung in Basel zuspitzte, wird am Tatbestand des Subventionsbetruges besonders deutlich. Das einstige Paradebeispiel für die Hoffnungen auf eine wirksame Bekämpfung der wachsenden Wirtschaftskriminalität entpuppt sich als eine in ihrer Merkmalsarmut gegenüber § 263 StGB einerseits überreagierende, zum anderen die Quellen der Beweisnot nicht stopfenden Norm, die gegenüber der zu vermutenden Realität der Subventionserschleichungen weitgehend versagt. Die Möglichkeit einer Beweislastumkehr, die den Geboten der Fairneß und Waffengleichheit im Strafverfahren dient, stellt einen 'dritten Weg' in Aussicht.