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1. Vorbemerkung. Eine Darstellung des romischen Zivilprozellrechts, die ein einigermaBen abgerundetes Bild dieses schwierigen Gegenstandes bieten soil, ist auf den wenigen Blattern, wie sie in dieser Sammlung zu Gebote stehen, nicht moglich. Ich habe daher eine buchmii.Jlige Darstellung in den ,Institutionen des romischen 1 ZivilprozeBrechts" zu geben versucht. Auf dieses Buch, wo alle his dahin vorhan. 2 denen Quellen-und Literaturnachweise zu finden sind, und wo versucht wird, den hier nur angedeuteten Problemen einigermaBen auf den Grund zu gehen, dar Pds. ich hier deshalb ein fiir allemal verweisen, weil eine andere monographische Darstellung unseres gegenwartigen Standes des Wissens in deutscher Sprache fehlt. In diesem kurzen Abrill kann nur auf die wichtigsten Fragen des klassischen Prozellrechts kurz eingegangen werden, fiir die vorklassische Zeit und die Zeit des sog. Kognitions verfahrens muB es bei einigen Andeutungen verbleiben. Erster Abschnitt. Allgemeines. §2. SelbsthiHe und StaatshiHe. Die primitivste und heute noch, sowie irgendwo die staatliche Ordnung gelOst oder auch nur erschiittert wird, sofort sich regende Form der Durchsetzung seiner Privatrechte ist die Selbsthilfe des Betroffenen: sei es, daB er fremde Angriffe abwehrt, sei es, dall er selber zum Angriff schreitet, um sein wirk liches oder vermeintliches Rec~t durchzusetzen. Demgegeniiber muB es aber jeder Staat als selbstverstiindliche Aullerung seines Daseins empfinden, dall er solchem Faustrecht steuere, dafiir aber auch die Aufrechterhaltung der privatrechtlichen Ordnung durch ein staatliches Verfahren garantiere.