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Wenn hoheitliche Instanzen durch prozeßpolitische Maßnahmen in das marktwirtschaftliche Geschehen eingreifen, kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. Derartige Konstellationen sind insbesondere auf dem europäischen Stahlmarkt nachzuweisen. Benachteiligte Unternehmen können sich dagegen unter Umständen mit Vereinbarungen zur Wehr setzen, die nach erstem Anschein unter kartellrechtliche Verbotstatbestände fallen und durch die entweder der Eingriff privatautonom auf das hoheitlich nicht geordnete Marktsegment ausgedehnt wird oder die Nachteile an andere Wirtschaftsstufen weitergegeben werden. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit solche «reaktiven Wettbewerbsbeschränkungen» nach dem europäischen und deutschen Kartellrecht zulässig sein können.