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Was sich der deutsche Jurist unter "Dienstleistungshaftung" vorstellen kann, kommt den Begriffen "Expertenhaftung", "Dritthaftung" oder "Berufshaftung" nahe. Dieser Terminus ist ursprünglich von einem gescheiterten verbraucherschützenden Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission in die deutsche Rechtssprache eingeführt worden.§Mit dieser Dissertation wird der Versuch unternommen, durch eine Analyse der vorbezeichneten Richtlinie, die als Parallelregelung zur Produkthaftung konzipiert wurde, die Berufshaftung in Griechenland und in Deutschland zu erläutern. Insbesondere behandelt die Autorin Fragen der Vermögens- und Dritthaftung und erörtert die dahinterstehenden dogmatischen Ansätze kritisch: stillschweigender Auskunftsvertrag, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Haftung aus c. i. c. und Ausweitung des §826 BGB. Emma Truli nimmt Stellung und plädiert für eine Lösung de lege ferenda auf deliktsrechtlicher Basis, im Rahmen dessen Vermögensschäden unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig sein müssen. Schließlich macht die Autorin Aussagen darüber, ob eine Auskunftshaftung oder allgemeine Dienstleistungshaftung verbraucherschutzspezifisch ausgerichtet sein soll.