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Das Deutsche Strafgesetzbuch ist in der Zeit des Nationalsozialismus durch eine Vielzahl neuer Tatbestände und Gesetzesänderungen nachhaltig umgestaltet worden. Der Alliierte Kontrollrat hat die evident nationalsozialistischen Regelungen nach dem Zusammenbruch unverzüglich wieder aufgehoben. Viele auf den ersten Blick weniger ideologisch geprägte Tatbestände und Auslegungsgrundsätze nationalsozialistischer Provenienz beanspruchen jedoch bis heute Wirksamkeit. Die im Interesse der «nationalsozialistischen Gemeinschaftsethik» vorangetriebene Ersetzung deskriptiver Tatbestandsmerkmale durch normative Merkmale und Generalklauseln, gepaart mit der Lösung vom Willen des Gesetzgebers durch die «objektiv teleologische» Auslegung, führt noch heute zu Entscheidungen, die unvorhersehbar und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind. Dies zeigt sich insbesondere anhand der Entwicklung der Rechtsprechung zum Mordtatbestand, der seine heutige Fassung im wesentlichen im Jahr 1941 erhalten hat, und zu den unechten Unterlassungsdelikten, die seit 1940 von Naglers Garantenlehre beherrscht sind.