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Die Eherechtsreform von 1977 sollte das bisher im Scheidungs- recht vorherrschende Verschuldensprinzip durch ein reines Zerrüttungs- prinzip ersetzen. Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein auf dem Zerrüttungsprinzip basierendes Scheidungsrecht auf die Berücksichtigung von Schuldfragen verzichten kann, ohne mit der Forderung nach Einzelfallgerechtigkeit in Konflikt zu geraten. Sie weist nach, dass schuldhafte Eheverfehlungen nicht notwendigerweise Anknüpfungspunkte für die Regelung der Ehescheidung sein müssen. Um aber die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur völligen Unverbindlichkeit herabzuwürdigen, muss schuld- haftes Handeln erheblich bleiben, wenn ein Ehegatte unter Berufung auf eigene Eheverfehlungen rechtliche Vorteile erlangen will.