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In Rechtsprechung und Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das Delikt der Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) sei nur eigenhändig begehbar. Bei einer Schuldzurechnung mittels der actio libera in causa wird dem Täter jedoch nicht das Fahren, sondern das Trinken als Unrecht vorgeworfen. Diesem Widerspruch widmet sich die vorliegende Studie. Untersucht wird die gängige Anwendung der a.l.i.c. bei 316. Es wird dann dargestellt, daß sich die Eigenhändigkeit der Trunkenheitsfahrt nicht begründen läßt und die Rechtsprechung dieses Delikt auch oftmals nicht wie ein eigenhändiges behandelt. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß 316 auch in mittelbarer Täterschaft begehbar ist.