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Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 19.12 2013 C-209/12 Endress / Allianz hat der OGH in der Entscheidung vom 02.09.2015 7 Ob 107/15h festgehalten, dass dem Versicherungsnehmer bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach 165a VersVG ein "unbefristetes" Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag zukommt . Diese Entscheidung hat in der Praxis erhebliche Irritationen ausgelöst: Während manche Autoren daraus abgeleitet haben, dass der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst und alle erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden müssen, haben andere Autoren betont, dass der Vertrag nur pro futuro entfällt. Die vorliegende Arbeit analysiert ausführlich die Fragen, wann Versicherer die Versicherungsnehmer über Rücktrittsrechte belehren mussten und welche Rücktrittfristen jeweils maßgeblich waren, die daraus resultierenden Beratungspflichten der Versicherungsmakler nach 28 MaklerG sowie Existenz und Höhe allfälliger (Provisions)Rückforderungsansprüche der Versicherer gegen Makler bei vorzeitiger Auflösung der vermittelten Lebensversicherungsverträge durch Rücktritt nach 165a VersVG vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungsmodelle nach MaklerG und VersVG in Betracht kommen.