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In der zivilprozessualen Einzelzwangsvollstreckung werden nicht selten Dritte in ihren Rechten betroffen, weil das Vollstreckungsrecht dem Zugriff auf schuldnerfremde Gegenstände kaum vorbeugt. Es obliegt betroffenen Dritten, selbst gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen. Die Exekutionsintervention ermöglicht es, bereits mit der Behauptung eines Drittrechts die Einstellung oder die Aufhebung der Vollstreckung zu erwirken. Lutz Haertlein geht der Frage nach der Haftung des Intervenienten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bei unbegründeter Intervention nach. Er untersucht u.a. die Haftung der Sicherheitsleistung eines Intervenienten, die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung und die Haftungsprivilegierung bei der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren sowie den Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner und dem Intervenienten.