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Verbunden mit den Namen Augusto Pinochet und Slobodan Milosevic sind zum Ende des 20. Jahrhunderts juristisch wie politisch brisante Fragen (wieder) ins Blickfeld gerückt: Zieht das Völkerrecht der Freiheit amtierender oder zumindest doch vormaliger Staatsoberhäupter von fremder Straf- respektive Zivilgerichtsbarkeit Grenzen? Ergeben sich Besonderheiten, wenn schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung im Raum stehen?§Christoph Tangermann zeigt, dass der zur Klärung dieser Probleme nicht selten unternommene Versuch, die mit dem Status eines Staatsoberhaupts verbundenen Rechtsfolgen deduktiv aus Begriffen oder Lehrsätzen abzuleiten, scheitern muss und erschließt sowohl die historische Entwicklung als auch den gegenwärtigen Stand der völkerrechtlichen Staatsoberhäupterimmunität stattdessen in Anwendung einer induktiven Methode durch die umfassende Aufarbeitung und Analyse der maßgeblichen Staatenpraxis.§