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Der Erwerber eines Handelsgeschäftes haftet nach §25 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, wenn das Handelsgeschäft im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden ist und die weiteren Voraussetzungen des §25 HGB erfüllt sind. Ob eine Haftung des Erwerbers auch besteht, wenn er nur einen unselbständigen Unternehmensteil erwirbt, sagt das Gesetz nicht. Die Frage, ob eine analoge Anwendung des §25 HGB auf den Fall des Erwerbs eines unselbständigen Unternehmensteils möglich und geboten ist, stellt sich in besonderem Maße, seitdem das Umwandlungsgesetz im Fall der Unternehmensspaltung, die einen wirtschaftlich vergleichbaren Fall betrifft, die gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber anordnet.§Die Ergebnisse der kontroversen Theorien zur dogmatischen Einordnung des §25 HGB überzeugen im Hinblick auf die Frage der Erwerberhaftung bei unselbständigen Unternehmensteilen nicht. Diese Kritik ist der Ausgangspunkt für ein eigenes, weiterentwickeltes Haftungskonzept, das an die von Karsten Schmidt vertretene Theorie der Unternehmenskontinuität anknüpft. Die Haftung des Erwerbers entsteht infolge der kontinuierlichen Fortführung des Unternehmens, gibt dem Erwerber jedoch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung zu lösen. Die Anwendung dieses Haftungskonzepts auf den Erwerb unselbständiger Unternehmensteile führt zu einer grundsätzlichen Haftung des Erwerbers für die in dem übernommenen Unternehmensteil begründeten Verbindlichkeiten, es sei denn, der Erwerber macht von den Möglichkeiten Gebrauch, sich von der Haftung zu lösen.