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23 Abs. 5 AktG enthält die sogenannte «aktienrechtliche Satzungsstrenge», die unter anderem der Rechtssicherheit im Aktienrecht dient. In der Rechtsanwendung bereitet 23 Abs. 5 AktG jedoch vor allem wegen der nur schwer eindeutig abgrenzbaren Differenzierung zwischen abweichenden und ergänzenden Satzungsbestimmungen beträchtliche Schwierigkeiten. Insofern stellt sich die Frage, ob die Vorschrift ihren Zweck tatsächlich erfüllt, eindeutige Verhältnisse zu schaffen. Diese Frage ist das zentrale Thema der Arbeit. Darüber hinaus wird untersucht, was im übrigen getan werden kann, um die auf die Rechtssicherheit abzielende Funktion der Vorschrift sicherzustellen beziehungsweise zu stärken.