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2 angedeuteten Zusammenhange veranschaulicht, dann hat sie ihren Zweck vollauf erreicht. Der Betrieb als etwas Tatsachliches, greifbar Vorhandenes, als eine Einheit, die das Wirtschaftsleben schon seit geraumer Zeit kennt, soll in der Arbeit auch rechtlich gewurdigt werden, und zwar in Gestalt einer Untersuchung, inwieweit der Betrieb rechtliche Bedeutung er langt hat. Das darf nun einmal nicht dahin miBverstanden werden, als wenn damit eine Auslegung oder Begriffserlauterung des Betriebes in den verschiedensten Gesetzen erstrebt werden sollte, in denen er verwendet worden ist!. Es darf andererseits aber auch nicht in der Einschrankung vorgestellt werden, daB es sich nur urn die Rechtsfrage nach einer Rechtsperson1ichkeit oder sonstigen rechtlichen Einheit des Betriebes als solchen handelt. Gerade well der Betrieb nach heute 2 unbestrittener Ansicht nicht RechtspersonIichkeit ist, so muB ihm urn so mehr als Erscheinung auf den einzelnen Teilgebieten des Rechts, im Verwaltungsrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, vielleicht auch im Personen- und Staatsrecht nachgegangen werden. Wenn der Betrieb selbst auch nicht rechtlich als Person1ichkeit in Erscheinung tritt, also in der Form groBter rechtlicher Wirksamkeit, so ist er doch damit nicht etwa rechtIich ein Nichts. Die Frage nach der Rechtsnatur des Be triebes, wie sie hier verstanden werden soll, ist die Frage nach dem Grunde der rechtlichen Verbundenheit, in der die Betriebsbestandteile 3 zueinander und zu dem Betriebsinhaber stehen 1m Betriebe wirken eine ganze Reihe von Kraften, denen unmittelbar Rechtsbedeutung zukommt.