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In der vorliegenden Arbeit werden die Tatbestände der Par. 84, 85 StGB, des §20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VereinsG und der Par. 129, 129a StGB als ein einheitlicher Komplex der Organisationsdelikte dargestellt. Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht die spezifisch organisationsbezogene Beteiligung. Hierdurch wird die Organisation zugleich auf ein Umfeld reduziert, in dem das Beteiligungsverhalten stattfindet. Mit dieser Sichtweise wendet sich Natalia Eroshkina gegen den gruppendynamischen Erklärungsansatz der Organisationsdelikte.§Im Einzelnen wird im Fortgang der Arbeit das Organisationsstrafrecht in einem Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Grenzen der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 2 GG dargestellt und die Zurechnungsstruktur der Beteiligung an einer Vereinigung und deren Ausprägung im System der organisationsspezifischen Beteiligungsrollen aufgezeigt. Abschließend wird der Rechtsgüterschutz durch Organisationsstrafrecht kritisch hinterfragt. Diese Kritik fordert heraus, die Schutzrichtungen der Organisationsdelikte zu revidieren und die Deliktsstruktur vor dem Hintergrund der Frage fortzuentwickeln, wie organisationsbezogenes Beteiligungsverhalten Rechtsgüter in einem real kumulativen Angriff beeinträchtigen kann.§Um die ausgearbeiteten Differenzen der Organisationsdelikte im Verhältnis zu weiteren Formen des strafbaren Zusammenhandelns mehrerer und zu Alleintätertatbeständen zu exemplifizieren, knüpft die Autorin an das Phänomen der Terrorismusfinanzierung an.