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Die aus dem klassischen Völkerrecht bekannte Schwierigkeit, fundamentale Interessen der an einem internationalen Vertrag beteiligten Staaten ausreichend zu berücksichtigen, ohne dabei die Ziele des Vertrages zu gefährden, tritt auch im Gemeinschaftsrecht zu tage. Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird dabei häufig als "Sicherheitsventil für nationale Interessen" bezeichnet. Im Rahmen der Grundfreiheitsschranken des Gemeinschaftsrechts (z.B. Artikel 36, 48 III EGV) spiegelt er das Spannungsverhältnis wider, das zwischen dem Ziel der Verwirklichung eines Binnenmarktes und dem Willen der Mitgliedstaaten besteht, nationale Eigenarten auch in einer hochintegrierten Staatengemeinschaft zu bewahren. Die Arbeit entwickelt aus der Praxis der Gemeinschaftsorgane Kriterien für die Handhabung dieses Spannungsverhältnisses. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß heute primär zwischen aufenthaltsrechtlichen und nicht-aufenthaltsrechtlichen Anwendungsfeldern der öffentlichen Ordnung unterschieden werden muß. Beide Fallgruppen haben in der Gemeinschaftspraxis unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren, die in der Arbeit auch im Hinblick auf die zukünftige Bedeutung der öffentlichen Ordnung im Gemeinschaftsrecht näher untersucht werden.