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In Zeiten zunehmender Stärkung der Rechte des Einzelnen, fungiert die Einlegung einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Rechtsmittel, um eine staatlich verursachte Menschenrechtsverletzung zu beseitigen. Artikel 35 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sieht als Voraussetzung für die Betreibung eines Verfahrens die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zwingend vor. Wie eng der Gerichtshof dieses Erfordernis jedoch auslegt, welche Voraussetzungen er festlegt und ob er Ausnahmen zulässt, soll im einzelnen betrachtet und hinterfragt werden. Auch die Frage, ob die deutschen Grundrechte mit dem durch die EMRK gesicherten Menschenrechtsschutz gleichzustellen sind und ob die Bundesverfassungsbeschwerde ebenfalls unter die nationale Rechtswegregel fällt, bietet Anlass zur Diskussion.Die Autorin gibt im ersten Abschnitt des Buches einen Überblick über die Anwendung der Rechtswegregel durch den EGMR und erläutert diese an Fallbeispielen. Im zweiten Abschnitt wird erörtert, ob das Erfordernis der nationalen Rechtswegerschöpfung die Einlegung der Bundesverfassungsbeschwerde mit einschließt.