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Die Amtshaftung steht schon lange nicht mehr im Mittelpunkt des Staatshaftungsrechts. Bereits das Reichsgericht hatte eine weitere Haftungsgrundlage anerkannt: die Rechtsfigur des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses. Dessen Wesensmerkmal ist das subjektiv-öffentliche Recht. Es gewährt dem Bürger in erster Linie Anspruch auf Erfüllung. Nur im Falle seiner Verletzung stellt sich die Frage der Haftung. Dieser Umstand veranschaulicht die über das Staatshaftungsrecht hinausgehende Bedeutung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses. Das Grundgesetz verbietet der öffentlichen Hand in der Regel nicht, die verwaltungsschuldrechtliche Haftung zu beschränken. Ein Ausschluß ist jedoch unzulässig. Orientierungshilfen für die Grenzen einer Haftungsbeschränkung können dem Zivilrecht, namentlich dem AGBG, entnommen werden. Dabei sind jedoch stets die strukturellen Unterschiede zwischen dem Privat- und dem öffentlichen Recht im Auge zu behalten.