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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage nach einer dogmatischen Konzeption zur Erfassung der Täuschungshandlung des Betrugstatbestands, insbesondere in der Erscheinung der sogenannten konkludenten Täuschung. Dabei wird der Standpunkt der herrschenden Meinung, das Täuschungsverhalten mit der Abgabe einer ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Erklärung gleichzusetzen, einer kritischen Würdigung unterzogen, und die sich hieraus ergebenden Wertungswidersprüche innerhalb der vorherrschenden Betrugsdogmatik werden aufgezeigt. Nicht die Frage nach dem Vorliegen eines faktischen Erklärungstatbestands, sondern der Aspekt der Pflichtwidrigkeit erweist sich als maßgebendes Kriterium des Täuschungsbegriffs. Dabei zeigt sich, daß die allgemeinen dogmatischen Überlegungen zur Garantenstellung auch des Begehungstäters in der neueren Strafrechtsdogmatik für den Betrugstatbestand fruchtbar gemacht werden können.