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Die Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung von Korruption sind in letzter Zeit offenbar geworden. Der Verfasser geht der Frage nach, ob es ein einheitliches Rechtsgut der Bestechungsdelikte gibt, so daß eine Grundnorm im StGB geschaffen werden könnte, an die sich die Amtsträgerdelikte anschließen würden. Nach Widerlegung der bisherigen Ansichten zum Rechtsgut der §§ 331 ff. StGB und des § 12 UWG formuliert er ein einheitliches Rechtsgut: den Schutz von Organisationsstrukturen, ohne die eine arbeitsteilige Gesellschaft nicht funktionieren würde. Das neu definierte Rechtsgut wirkt sich auf die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale aus, wobei sich nicht nur die von der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur vorgenommene - zumeist pauschale - Prüfung einer «Unrechtsvereinbarung» als unhaltbar erweist. Die Strafbarkeitslücken machen eine Neuregelung der Bestechungstatbestände notwendig.