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409 BGB schützt seinem Wortlaut nach auch den bösgläubigen Schuldner. Die Norm fällt damit aus dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz der Rechtsscheinswirkung heraus. Die dadurch erzielten Ergebnisse widerstreiten in Teilen der Billigkeit. Die Arbeit zeigt die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des 409 BGB auf den gutgläubigen Schuldner auf. Sie findet ihre Argumente dafür sowohl in der Entstehungsgeschichte als auch durch einen Vergleich zu den Normen des deutschen Zivilrechts, die ihrem Wortlaut nach ebenfalls den Schutz des Bösgläubigen einschließen. Darüber hinaus stärkt der Autor die Stellung des Zedenten bei unwirksamer Zession, indem er diesem schon vor Erhalt der Zustimmung in die Rückenahme der Anzeige seitens des Scheinzessionars die Möglichkeit einer Klage auf Hinterlegung gegen den Schuldner eröffnet.