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Mit dem Instrument der Personal-Service-Agentur (PSA) soll Arbeitnehmerüberlassung in den Dienst der Arbeitsförderung gestellt werden, um auf diese Weise die Vermittlung Arbeitsloser zu beschleunigen. Dem für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnenden Drei-Personen-Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer tritt dabei die Bundesagentur für Arbeit als vierte, quasi übergeordnete Partei hinzu. Dies ist nicht ohne Folgen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Es ergeben sich Modifikationen der einzelnen Rechtsbeziehungen. Insbesondere diese Abweichungen von der üblichen Arbeitnehmerüberlassung - sichtbar etwa bei der Anwendung des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts - werden in dieser Arbeit untersucht.