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Die Garantie des 'effektiven' Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gilt auch für das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Rechtsprechung und Schrifttum haben unter dem Eindruck dieses Grundrechts ein Rechtsschutzsystem herausgearbeitet, das auch eine Feststellungsentscheidung über nicht-richterlich angeordnete erledigte Grundrechtseingriffe erlauben soll. Michael Glaser widerlegt die entwickelten Begründungsansätze mittels der historisch-genetischen und der verfassungskonformen Auslegung sowie nach Ausschluß einer möglichen analogen Rechtsanwendung. Er berücksichtigt dabei die aktuellen Entwicklungen im Strafprozessrecht. Mit einem Gesetzesvorschlag gibt der Autor schließlich einen Ausblick darauf, wie sich der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei einer künftigen Gesamtreform des Strafverfahrens gesetzestechnisch umsetzen ließe.