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Auf die Frage nach der Rückabwicklung fehlgeschlagener Überweisungen geben die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute bis heute nur eine unvollständige Antwort. Es ist vor allem Aufgabe des Bereicherungsrechts geblieben, Korrekturmaßstäbe bereitzustellen. Die Anwendung der §812ff. BGB auf die vielfältigen Fehlertatbestände im Überweisungsverkehr hat sich allerdings als schwierig erwiesen, zumal das Bereicherungsrecht bekanntlich nicht auf Mehrpersonenverhältnisse zugeschnitten ist.§Der Verfasser entwickelt Vorgaben, die dem Verlangen der Bankpraxis nach Rechtssicherheit und -klarheit Rechnung tragen. Dabei arbeitet er heraus, wie sachgerechte Lösungen auch ohne Rückgriff auf die vermeintlich unumgängliche Interessenabwägung im Einzelfall und damit weitgehend einheitlich zu gewinnen sind. Überdies setzt Oliver Seiler die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht mit dem neuerdings verstärkt diskutierten Zurückweisungsrecht des Gutschriftempfängers sowie mit der Stornierungsbefugnis der Kreditinstitute in Beziehung.