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Der Staatsanwalt ist der einzige an einem rechtlichen Verfahren hoheitlich Mitwirkende, der keiner gesetzlich fixierten Ausschluß- und Ablehnungsregelung unterliegt. Die bisher unternommenen Versuche, das Problem durch eine entsprechende Anwendung der §§ 22 ff. StPO zu lösen, sehen sich dem Einwand ausgesetzt, daß Stellung und Aufgaben des Staatsanwaltes mit denen des Richters nicht hinreichend vergleichbar sind und sich deshalb eine solche Analogie verbietet. Die Arbeit untersucht die Analogiefähigkeit der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die den Ausschluß und die Ablehnung befangen erscheinender Verwaltungsbeamter regeln, und zeigt auf, daß diese eine geeignete Rechtsgrundlage für eine sachgerechte und praktikable Lösung des Problems des befangen erscheinenden Staatsanwaltes darstellen.