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Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer unterwerfen das Eigentum am Denkmal weitreichenden und für den betreffenden Eigentümer empfindlichen Einschränkungen und stehen somit stets in einem Spannungsverhältnis zum grundgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz. Wie diese Kollisionslage zwischen Privatnützigkeit und Gemeinwohlinteresse vor dem Hintergrund der von Art. 14 GG gesetzten Grenzen entschärft werden kann, ist Gegenstand dieser Arbeit. Dabei wird die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von denkmalschutzrechtlichen Eigentumsbeschränkungen exemplarisch an zentralen Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) aufgezeigt. Besondere Berücksichtigung findet in diesem Kontext die für die Eigentumsdogmatik so wesentliche Entscheidung des BVerfG vom 02.03.1999 (BVerfGE 100, 226). Die dort getroffenen Aussagen bilden daher das verfassungsrechtliche Grundkonzept für die Analyse der Verfassungsgemäßheit des NDSchG. Als Ergebnis der Untersuchung wird festgestellt, dass das NDSchG bei restriktiver Auslegung noch verfassungskonform vollzogen werden kann.