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Das Bundeskartellamt kann gem. Paragraph 47 OWiG, 81 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es ein Kartell verfolgt und mit einer Geldbuße ahndet. Die Autorin untersucht umfassend die Reichweite dieser Entscheidungsspielräume sowie ihre Nutzung in der kartellbehördlichen Praxis und unterwirft sie einer kritischen verfassungsrechtlichen Würdigung.§Anhand einer vertieften Analyse der einfach- und verfassungsrechtlichen Grenzen des Verfolgungs- und Sanktionszumessungsermessens überprüft sie überwiegend die antizipierte Ermessensausübung des Bundeskartellamtes, insbesondere die praktisch relevanten, ungeregelten Vollzugsinstrumente: Settlements, Bonusregelung und Bußgeldleitlinien, und entwickelt Handlungsempfehlungen für die Praxis.§Die Autorin zeigt die ihrer Auffassung nach bestehenden Mängel des geltenden Rechts und ihre Folgen für Betroffene eines Bußgeldverfahrens, potentiell Geschädigte und die Allgemeinheit auf, die sie auf die verfehlte Qualifikation von Kartellen als Ordnungswidrigkeiten und die missglückte Reformierung des Kartellbußgeldrechts zurückführt und als Ursache für eine intransparente, den Gewaltenteilungsgrundsatz und zum Teil das Rechtsstaatsprinzip negierende Ermessenspraxis erblickt. Sie plädiert für ein eigenständiges Kartellverfahrensrecht de lege ferenda, zumindest aber die Novellierung des Bußgeldrechts.