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Die erzwingbare Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfaßt nur die formelle Seite der Lohngestaltung. Betriebsvereinbarungen (BV) über die Lohnhöhe wird überwiegend die Wirksamkeit versagt. Denn § 77 Abs. 3 BetrVG wird als Normsetzungsprärogative der Tarifvertagsparteien verstanden. Der Tarifvorbehalt bedarf aber wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Betriebsautonomie als Ausübungsform kollektiver Privatautonomie der restriktiven Auslegung. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erlangen freiwillige BV über die Entgelthöhe Geltung, wenn diese günstiger sind als der Tarifvertrag. In den Günstigkeitsvergleich ist die Arbeitsplatzsicherung einzubeziehen. In sog. existenzsichernden BV können daher auch untertarifliche Löhne wirksam vereinbart werden.