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Nach Par. 652 Abs. 1 S. 1 BGB setzt der Provisionsanspruch des Zivilmaklers gegenüber seinem Auftraggeber u. a. voraus, dass der Hauptvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommt. Markus Würdinger befasst sich mit Fallkonstellationen, bei denen bereits bei Vertragsschluss der Grund für ein mögliches Fehlschlagen des Hauptvertrages angelegt ist. Es geht um die Auswirkungen dieser anfänglichen Unvollkommenheiten auf den Provisionsanspruch des Maklers. So wird z. B. auf die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung im Hauptvertrag, den anfänglichen Sach- und Rechtsmangel und das anfängliche Bestehen eines Vorkaufsrechts eingegangen.§Der Autor betont in der induktiv aufgebauten Arbeit die Verbindungslinien zur allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, behandelt die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts und bietet für einzelne Fallgruppen neue Lösungsansätze an. Nach seiner Auffassung lassen sich mittels einer ergänzenden Auslegung des Maklervertrages typisierte Fälle anfänglicher Unvollkommenheiten generell nicht lösen. Par. 652 Abs. 1 S. 2 BGB wird als nicht analogiefähig angesehen. Eine teleologische Reduktion des Par. 652 Abs. 1 S. 1 BGB wird nur in Randbereichen bejaht. Der Lehre von der verdeckten wirtschaftlichen Gleichwertigkeit wird im Kern eine Absage erteilt.