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§ 1 Abs. 1 BNatSchG weist als rahmenrechtliche Zielvorschrift einen besonderen Geltungsanspruch auf. Der umfassende sachliche Gehalt der Norm bekräftigt diesen Anspruch. Die Arbeit behandelt den Umgang des Gesetzes und der Rechtsprechung mit § 1 Abs. 1 BNatSchG. Das Gesetz und über einhundert Gerichtsentscheidungen werden daraufhin untersucht, inwieweit sie von der Zielvorschrift beeinflußt sind und welche Bedeutung sie dieser zumessen. Dabei zeigt sich, daß das Bundesnaturschutzgesetz selbst wie auch die Gerichte von der Zielnorm in einer Weise Gebrauch machen, die den Schutzgütern von Naturschutz und Landschaftspflege nicht immer zugute kommt. Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vorschrift richtet die Autorin an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, bezieht diese aber auch auf den Umgang der beiden staatlichen Gewalten miteinander.